Gesetze / Psychotherapeutengesetz

PsychThG

§ 6 Verzicht

Stand: 01.09.2020

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/6#abs-1 (1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/6#abs-2 (2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/6#abs-3 (3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.

§ 5 § 7